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AGB Freemee GmbH – Allgemeine Liefer- und Herstellungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Liefer- und Herstellungsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der Freemee GmbH („Freemee“) über die Entwicklung, Herstellung, Abfüllung, Konfektionierung, Etikettierung, Lagerung und Lieferung kosmetischer Produkte sowie damit verbundene Leistungen (Lohnherstellung). (2) Freemee schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 1 KSchG. Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und weist dies auf Verlangen nach (z. B. durch Gewerbeanmeldung oder USt-IdNr.). (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch, wenn Freemee ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis Leistungen erbringt. (4) Diese AGB gelten in der dem Kunden zuletzt übermittelten Fassung auch für alle künftigen Aufträge mit dem Kunden. (5) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere in der Auftragsbestätigung, einem Rahmenvertrag oder einer Qualitätssicherungsvereinbarung, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss (1) Angebote von Freemee sind freibleibend und, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage gültig. (2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde die Auftragsbestätigung von Freemee unterzeichnet (auch elektronisch, z. B. über DocuSign oder PandaDoc) oder Freemee mit der Ausführung beginnt. (3) Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, der freigegebenen Spezifikation und den Freigaben nach § 4. (4) Muster, Entwicklungsleistungen, Testchargen und Kostenvoranschläge sind vergütungspflichtig, soweit dies im Angebot ausgewiesen ist. (5) Für Erklärungen, Freigaben und Änderungen genügt die Übermittlung per E-Mail oder mit elektronischer Signatur („Textform“).
§ 3 Leistungsumfang und regulatorische Verantwortung (1) Freemee stellt die Produkte nach den Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 („Kosmetikverordnung“) her. (2) Nicht zum Leistungsumfang gehören, soweit nicht ausdrücklich beauftragt: Sicherheitsbewertung und Sicherheitsbericht, Stabilitäts-, Verträglichkeits- und Konservierungsbelastungstests, Produktinformationsdatei, Notifizierung im CPNP, Prüfung von Werbeaussagen, Marken- und Schutzrechtsrecherchen sowie verpackungsrechtliche Registrierungen und Lizenzierungen. (3) Verantwortliche Person im Sinne von Art. 4 der Kosmetikverordnung und Inverkehrbringer der Produkte ist der Kunde, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Der Kunde trägt insbesondere die Verantwortung für Sicherheitsbewertung (Art. 10), Produktinformationsdatei (Art. 11), Notifizierung (Art. 13), Kennzeichnung (Art. 19) und Werbeaussagen (Art. 20) sowie für die Pflichten nach dem anwendbaren Verpackungsrecht. (4) Freemee stellt dem Kunden die Herstellungsdokumentation zur Verfügung, soweit er sie zur Erfüllung seiner Pflichten als verantwortliche Person benötigt. (5) Freemee darf zur Leistungserbringung Dritte einsetzen (z. B. Druckereien, Labore, Logistikdienstleister).
§ 4 Freigaben (1) Vor Beginn der Serienproduktion erteilt der Kunde in Textform folgende Freigaben, soweit sie den Auftrag betreffen: die Freigabe von Rezeptur bzw. Muster (Musterfreigabe), die Freigabe aller Druckvorlagen anhand eines Proofs (Druckfreigabe) und die Freigabe der Spezifikation von Produkt und Verpackung. (2) Ohne vollständige Freigaben beginnt Freemee weder mit der Produktion noch mit dem Druck. Verzögern sich Freigaben, verschieben sich die Liefertermine entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten, etwa für Lagerung oder Umplanung, trägt der Kunde. (3) Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit des Freigegebenen, insbesondere von Maßen, Formaten, Farben, Texten, Pflichtangaben und Barcodes. Für Fehler, die bei der Freigabe erkennbar waren, haftet Freemee nicht. Kosten für Korrektur, Neudruck und Nachproduktion trägt in diesem Fall der Kunde. Dies gilt nicht, soweit Freemee von der freigegebenen Vorlage abweicht. (4) Vom Kunden gelieferte Druckdaten übernimmt Freemee unverändert. Freemee prüft sie nur auf offensichtliche technische Fehler; eine inhaltliche, rechtliche oder maßliche Prüfung schuldet Freemee nicht. (5) Das freigegebene Muster wird als Referenzmuster von beiden Seiten aufbewahrt und ist Maßstab für die vereinbarte Beschaffenheit.
§ 5 Kundenrezepturen und Stabilität (1) Stellt der Kunde eine Rezeptur oder Rezepturvorgaben bereit, ist er für deren Zusammensetzung, Sicherheit, Verkehrsfähigkeit und Stabilität verantwortlich. (2) Vor der ersten Serienproduktion einer Kundenrezeptur stellt Freemee eine Testcharge her. Die Kosten trägt der Kunde nach Angebot bzw. Preisliste. Stabilitäts-, Verträglichkeits- und Konservierungsbelastungstests führt Freemee nur auf gesonderten Auftrag und auf Kosten des Kunden durch. (3) Verzichtet der Kunde auf Testcharge oder Tests, trägt er das Risiko von Instabilitäten wie Verfärbung, Phasentrennung, Geruchsänderung oder Keimbelastung, soweit diese nicht auf einem Herstellungsfehler von Freemee beruhen. (4) Beruht ein Mangel des Produkts auf der Kundenrezeptur, bleibt der Kunde zur Zahlung der Vergütung für die erbrachten Leistungen und eingesetzten Materialien verpflichtet. Eine kostenlose Neuproduktion schuldet Freemee in diesem Fall nicht.
§ 6 Beigestellte Materialien (1) Beistellungen sind alle Materialien, die der Kunde zur Verfügung stellt, insbesondere Rohstoffe, Verpackungen, Etiketten und Druckerzeugnisse. Der Kunde liefert sie rechtzeitig, auf eigene Kosten und Gefahr an Schindlau1a, 4644 Scharnstein , mit Lieferschein (Art, Menge, Charge, Haltbarkeitsdatum). (2) Beistellungen müssen mangelfrei und spezifikationsgerecht sein und den Vorschriften der EU entsprechen, insbesondere der Kosmetikverordnung und der REACH-Verordnung. Rohstoffen sind ein Analysenzertifikat und ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen. Rohstoffe müssen bei Anlieferung eine Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten haben. (3) Beim Wareneingang prüft Freemee nur die Identität laut Lieferschein, die Menge und äußerlich erkennbare Transportschäden. Eine weitergehende Prüfung, etwa von Qualität, Druckbild, Maßhaltigkeit oder Zusammensetzung, schuldet Freemee nicht. (4) Freemee darf Beistellungen zurückweisen, wenn Dokumente fehlen, die Restlaufzeit unterschritten ist oder Mängel erkennbar sind. Die Liefertermine verschieben sich entsprechend. (5) Der Kunde haftet für Mängel seiner Beistellungen und deren Folgen. Mängel des Endprodukts, die auf Beistellungen beruhen, sind keine Mängel der Leistung von Freemee. Nacharbeiten wie das Entfernen und Neuetikettieren fehlerhafter Etiketten oder das Umfüllen erbringt Freemee nur gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand (Stundensatz). (6) Der Kunde liefert eine Mehrmenge von 10 % für Einrichtungs- und Abfüllverluste. Produktionsbedingter Schwund im üblichen Rahmen geht zulasten des Kunden. (7) Die Haltbarkeit des Endprodukts (Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verwendungsdauer nach dem Öffnen) richtet sich auch nach der Haltbarkeit der Beistellungen. Dafür ist der Kunde verantwortlich.
§ 7 Hinweise und Bedenkenanmeldung (1) Hat Freemee Bedenken gegen Rezeptur, Beistellungen, Druckdaten, Termine oder sonstige Vorgaben des Kunden, teilt Freemee dies dem Kunden in Textform mit (Bedenkenanmeldung als Warnung im Sinne von § 1168a ABGB). (2) Bis zur Entscheidung des Kunden darf Freemee die Ausführung zurückstellen. Die Liefertermine verschieben sich entsprechend. (3) Verlangt der Kunde trotz Bedenkenanmeldung die Ausführung, trägt er das Risiko für die angemeldeten Punkte. Ansprüche wegen Mängeln, die auf diesen Punkten beruhen, sind ausgeschlossen. (4) Eine allgemeine Prüfpflicht für Vorgaben des Kunden trifft Freemee nicht. Freemee prüft diese nur auf offensichtliche Fehler.
§ 8 Preise und Zahlung (1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, ab Werk, ohne Versandverpackung, Fracht, Versicherung und Zölle. (2) Nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung von 50 % des Nettoauftragswerts fällig. Freemee beginnt mit Materialbeschaffung und Produktion erst nach deren Eingang. Der Restbetrag ist vor Auslieferung bzw. Abholung fällig, sofern nicht anders vereinbart. (3) Sonstige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zahlbar. (4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie die Entschädigung für Betreibungskosten von 40 Euro (§ 458 UGB). (5) Liegen zwischen Vertragsschluss und Produktion mehr als 3 Monate und steigen in dieser Zeit die Kosten für Rohstoffe, Verpackungen, Energie oder Fracht nachweislich, darf Freemee die Preise im Umfang dieser Kostensteigerung anpassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 %, kann der Kunde vom noch nicht ausgeführten Teil des Auftrags zurücktreten. (6) Zusatzleistungen wie Nacharbeit, Umetikettierung, Sonderlagerung oder Express werden nach Preisliste bzw. Aufwand berechnet. (7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 9 Liefertermine, Express und Höhere Gewalt (1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn Freemee sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet. Lieferfristen beginnen erst, wenn der Vertrag geschlossen, die Anzahlung eingegangen, alle Freigaben erteilt und alle Beistellungen vollständig und mangelfrei angeliefert sind. (2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. (3) Auf Wunsch des Kunden führt Freemee Aufträge gegen Zuschlag als Express aus. Die Express-Vereinbarung legt fest, welche Prozessschritte verkürzt oder ausgelassen werden (z. B. Quarantäne-, Reife- oder Stabilitätsphase, Musterabstimmung). Für Mängel, die auf diesen vom Kunden gewählten Verkürzungen beruhen, haftet Freemee nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (4) Wird Freemee trotz rechtzeitig abgeschlossener Beschaffungsverträge von Zulieferern nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, informiert Freemee den Kunden unverzüglich. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen; ist die Lieferung dauerhaft unmöglich, kann Freemee vom Vertrag zurücktreten und erstattet bereits geleistete Zahlungen für den nicht erbrachten Teil. (5) Bei Höherer Gewalt und anderen von Freemee nicht zu vertretenden Ereignissen (z. B. Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Streik, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel) verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, können beide Seiten vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten.
§ 10 Versand und Gefahrübergang (1) Die Lieferung erfolgt ab Werk Schindlau 1 4644 Scharnstein AUt. Erfüllungsort ist der Sitz von Freemee. (2) Auf Wunsch des Kunden versendet Freemee die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Das gilt auch bei Teillieferungen und wenn Freemee den Transport organisiert oder die Versandkosten übernimmt. (3) Gibt der Kunde nichts vor, wählt Freemee Versandart und Transportunternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (4) Eine Transportversicherung schließt Freemee nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden ab. Ab einem Warenwert von 2.500 Euro versendet Freemee nur versichert in Höhe des Warenwerts auf Kosten des Kunden, sofern der Kunde die Ware nicht selbst abholt. (5) Bei Verlust oder Beschädigung während des Transports tritt Freemee ihre Ansprüche gegen das Transportunternehmen und den Versicherer an den Kunden ab. (6) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. (7) Transportschäden hat der Kunde gegenüber dem Transportunternehmen fristgerecht zu reklamieren und Freemee unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Mengen- und Chargentoleranzen (1) Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Stückzahl sind zulässig. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. (2) Die Füllmengen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben für Fertigpackungen. (3) Geringfügige Abweichungen von Farbe, Geruch, Viskosität oder Konsistenz gegenüber dem Referenzmuster sind kein Mangel, soweit sie im branchenüblichen Rahmen liegen, insbesondere bei natürlichen Rohstoffen. In der Spezifikation vereinbarte Toleranzen gehen vor. (4) Restmengen von Beistellungen und kundenspezifischen Materialien stehen dem Kunden zu und sind nach § 12 abzuholen.
§ 12 Abholung, Lagerung und Verwertung (1) Der Kunde holt die Ware innerhalb von 7 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft ab oder ruft sie zum Versand ab. (2) Danach berechnet Freemee Lagergeld von 5 Euro je Palettenstellplatz und angefangener Woche. Die Gefahr trägt ab diesem Zeitpunkt der Kunde. (3) Holt der Kunde Ware, Restmengen oder Beistellungen auch nach einer Nachfrist von 4 Wochen mit Androhung der Entsorgung nicht ab, darf Freemee sie auf Kosten des Kunden entsorgen. (4) Eine Versicherung der bei Freemee lagernden Waren und Beistellungen des Kunden schuldet Freemee nur, wenn dies gesondert vereinbart ist. (5) Nach Gefahrübergang ist der Kunde für Lagerung, Transport und Handhabung entsprechend den Lagerhinweisen in Spezifikation und Lieferschein verantwortlich. 5–25 °C, trocken, lichtgeschützt . Schäden durch unsachgemäße Lagerung, Transport oder Handhabung nach Gefahrübergang sind keine Mängel der Leistung von Freemee.
§ 13 Änderungen und Stornierung (1) Änderungen nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung (z. B. Menge, Rezeptur, Design, Verpackung, Termin) bedürfen eines Änderungsauftrags in Textform. Mehrkosten und Terminverschiebungen trägt der Kunde. (2) Kündigt der Kunde den Vertrag vor Fertigstellung, behält Freemee den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 1168 ABGB). (3) Bereits beschaffte kundenspezifische Materialien (z. B. bedruckte Verpackungen, Etiketten, Sonderrohstoffe) bezahlt der Kunde bei einer Kündigung vollständig. Nach Zahlung werden sie ihm zur Abholung bereitgestellt.
§ 14 Untersuchungs- und Rügepflicht (1) Der Kunde untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung, insbesondere auf Menge, Identität, Etikettierung, Verpackung, Aussehen, Geruch und Konsistenz. (2) Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung in Textform zu rügen, mit Chargennummer, Beschreibung und Fotos. (3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Entdeckung, in Textform zu rügen. (4) Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, und Mängelansprüche sind insoweit ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Arglist oder Vorsatz von Freemee. Die §§ 377 ff. UGB bleiben unberührt. (5) Der Kunde stellt beanstandete Ware zur Prüfung bereit. Rücksendungen erfolgen nur nach Absprache. War die Rüge unberechtigt und hätte der Kunde dies erkennen können, trägt er die Kosten der Prüfung. (6) Freemee bewahrt von jeder Charge Rückstellmuster auf. Sie dienen als Referenz für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
§ 15 Mängelansprüche und Verjährung (1) Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus Auftragsbestätigung, Spezifikation und freigegebenem Referenzmuster. Garantien gibt Freemee nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet sind. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB findet keine Anwendung. (2) Kein Mangel liegt vor bei Abweichungen, die beruhen auf: der Rezeptur oder den Vorgaben des Kunden, Beistellungen, vom Kunden gelieferten Druckdaten, erteilten Freigaben, Punkten einer Bedenkenanmeldung, unsachgemäßer Lagerung, Transport oder Handhabung nach Gefahrübergang, zulässigen Toleranzen nach § 11 sowie Ablauf der Haltbarkeit. (3) Bei Mängeln leistet Freemee nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 16. (4) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Übernahme einer Garantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen zum Regress des Unternehmers (§ 933b ABGB) bleiben unberührt. (5) Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus, kann Freemee die entstandenen Kosten ersetzt verlangen, sofern der Kunde dies hätte erkennen können.
§ 16 Haftung (1) Freemee haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. (2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Freemee nicht. Dies gilt nicht für Personenschäden. (3) Im Übrigen ist die Haftung von Freemee ausgeschlossen. (4) Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Freemee. (5) Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
§ 17 Freistellung (1) Der Kunde stellt Freemee von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich Behörden, Wettbewerbern, Verbänden und Endkunden, sowie von den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese Ansprüche beruhen auf: der Rezeptur oder sonstigen Vorgaben des Kunden, Beistellungen des Kunden, Inhalt und Gestaltung von Etiketten, Verpackungen und Pflichtangaben, Werbeaussagen und Claims zum Produkt, der Verletzung von Schutzrechten Dritter (z. B. Marken, Designs, Urheberrechte) durch Vorgaben des Kunden, der Verletzung von Pflichten des Kunden als verantwortliche Person oder Inverkehrbringer. (2) Die Freistellung gilt, soweit der Kunde die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. (3) Freemee informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und erkennt sie nicht ohne seine Zustimmung an.
§ 18 Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Zurückbehaltung (1) Soweit Freemee Eigentum an der gelieferten Ware hat, bleibt sie bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Freemee. Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt Freemee bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrags ab und bleibt bis auf Widerruf zu deren Einziehung ermächtigt. Der Kunde vermerkt die Abtretung in seinen Büchern. (2) Zur Sicherung aller Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag sowie unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus früheren Aufträgen räumt der Kunde Freemee ein Pfandrecht an den Beistellungen und der hergestellten Ware ein, die sich im Besitz von Freemee befinden. (3) Freemee darf die Auslieferung bzw. Herausgabe von Ware und Beistellungen verweigern, bis alle fälligen Forderungen bezahlt sind. (4) Die Verwertung des Pfands erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 19 Vertraulichkeit und Rezepturrechte (1) Beide Seiten behandeln alle nicht öffentlichen Informationen der anderen Seite vertraulich, insbesondere Rezepturen, Herstellverfahren, Preise und Kundendaten. Die Pflicht gilt bis 3 Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung. (2) Vom Kunden bereitgestellte Rezepturen bleiben Eigentum des Kunden. Freemee nutzt sie ausschließlich für Aufträge dieses Kunden. (3) Von Freemee entwickelte Rezepturen, Herstellverfahren und das zugehörige Know-how bleiben Eigentum von Freemee, auch wenn Entwicklungskosten berechnet wurden. Der Kunde darf Produkte nach diesen Rezepturen ausschließlich bei Freemee herstellen lassen. Herausgabe oder Übertragung einer Rezeptur erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung gegen Vergütung. (4) Angaben zur Zusammensetzung, die der Kunde für Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei zwingend benötigt, stellt Freemee zur Verfügung, auf Wunsch von Freemee direkt an den Sicherheitsbewerter unter Vertraulichkeit.
§ 20 Schlussbestimmungen (1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für freemee GmbH, Schindlau 1a, 4644 Scharnstein, Österreich sachlich zuständige Gericht. Freemee kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. (3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von Freemee. (4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 01.10.2026
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